Dienstvertrag im KI-Betrieb: Begleitung als Tätigkeit, Änderungen als Werk
Nach dem Go-live stellt sich die Vertragsfrage neu. Welche Leistungen rund um einen laufenden KI-Vorgang als Tätigkeit taugen und welche als abgegrenzter Auftrag.
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Wer einen Dienstvertrag nach § 611 BGB schließt, schuldet die vereinbarte Tätigkeit, aber keinen bestimmten Erfolg. Sobald ein KI-Vorgang produktiv läuft, wird diese Unterscheidung handfest: Beratung zur Nutzung, Auswertung von Protokollen und Begleitung der Fachabteilung sind Tätigkeiten. Jede Änderung am System dagegen hat ein prüfbares Ergebnis und verlangt eine andere Vertragsform.
Was ein Dienstvertrag schuldet – und was nicht
Geschuldet ist ein Tätigwerden nach den Regeln des Fachs. Wer eine Geschäftsführung dabei berät, in welchen Vorgängen ein Sprachmodell eingesetzt werden darf, steht für eine sorgfältige, fachkundige Beratung ein – nicht dafür, dass die Empfehlungen umgesetzt werden oder zum gewünschten Ergebnis führen. Eine Abnahme kennt diese Vertragsform nicht. Die Vergütung wird nach § 614 BGB nach Leistung der Dienste fällig, bei Bemessung nach Zeitabschnitten jeweils nach deren Ablauf.
Daraus folgen zwei Unterschiede, die im Streitfall zählen. Erstens gibt es keine Nacherfüllung und keine Minderung wie im Werkrecht: Arbeitet der Dienstleister schlecht, bleibt dem Auftraggeber im Kern ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB, für den er Pflichtverletzung und Schaden darlegen muss. Zweitens sind die Dienste nach § 613 BGB im Zweifel in Person zu leisten – eine Regel, die Beratungsverträge mit Firmen häufig ausdrücklich abbedingen.
Wo Beratung im Übergang zum Betrieb richtig vergeben ist
Zwischen einem erfolgreichen Pilot und einem Vorgang, der im Tagesgeschäft läuft, liegen Aufgaben, deren Ausgang niemand vorab festlegen kann:
- Bewertung bestehender Pilotprojekte: welcher Vorgang in den Betrieb geht und welcher geschlossen wird. Das Ergebnis ist eine begründete Empfehlung, keine Software.
- Arbeit an Regeln für die Nutzung: Rollen, erlaubte Dienste, Umgang mit Kundendaten. Beschlossen werden sie von der Geschäftsführung, nicht vom Berater.
- Auswertung im laufenden Betrieb: Protokolle lesen, Fehlermuster erkennen, Freigabequoten und Kosten beobachten und daraus Vorschläge ableiten.
- Schulung der Personen, die Ausgaben freigeben – damit die Freigabe durch einen Menschen mehr ist als ein Klick.
Allen vier Aufgaben ist gemeinsam, dass Urteilsvermögen verkauft wird und kein Liefergegenstand. Wer sie trotzdem als Werk bestellt, erhält ein Dokument, das formal geprüft wird, aber nichts darüber sagt, ob die Beratung gut war.
Dienstvertrag oder Werk für Änderungen am laufenden System
Hier liegt der häufigste Fehlgriff. Ein Vorgang läuft, die Fachabteilung meldet neue Wünsche – eine weitere Dokumentart, ein zusätzliches Feld, eine strengere Regel für die Freigabe. Bequem erscheint ein offener Rahmen: Der Dienstleister arbeitet ab, was hereinkommt, abgerechnet wird nach Zeit.
Diese Konstruktion hat zwei Schwächen. Rechtlich schuldet dann niemand, dass die neue Dokumentart am Ende richtig verarbeitet wird; bezahlt ist die Mühe, nicht das Ergebnis. Praktisch entsteht ein Dauerzustand, in dem Personen des Dienstleisters Aufgaben direkt aus der Fachabteilung annehmen – genau das Bild, bei dem sich die rechtliche Einordnung verschiebt, wie der Artikel über die Grenze zwischen Werkleistung und eingegliederter Arbeitskraft zeigt.
Sauberer ist die Trennung. Beobachtung und Beratung laufen als Tätigkeit mit benanntem Abschlussdokument. Jede Änderung am System wird als eigener Auftrag mit Umfang und Prüfkriterien vereinbart und nach den Regeln des Werkvertrags übergeben.
Laufzeit, Kündigung und Nachweis der Arbeit
Ist nichts vereinbart, richten sich die Kündigungsfristen eines Dienstverhältnisses, das kein Arbeitsverhältnis ist, nach § 621 BGB und hängen davon ab, nach welchen Zeitabschnitten die Vergütung bemessen ist. Für Dienste höherer Art, die auf besonderem Vertrauen beruhen, erlaubt § 627 BGB unter Umständen sogar die Kündigung ohne wichtigen Grund. Wer sich auf ein planbares Ende verlassen will, schreibt Laufzeit und Fristen deshalb ausdrücklich in den Vertrag.
Ebenso wichtig ist der Nachweis. Ein Stundenzettel belegt Anwesenheit, aber nicht, was der Auftraggeber bekommen hat. Brauchbarer sind Berichte, die für jeden Abschnitt die bearbeitete Frage, die Befunde und die Empfehlung festhalten – Unterlagen, die auch ohne den Berater verständlich bleiben und intern weitergegeben werden können.
Wie wir Begleitung und Umsetzung auseinanderhalten
Als Tätigkeit vereinbaren wir nur, was tatsächlich Tätigkeit ist: Beratung, Architekturkonzept und Begleitung, jeweils mit einem Abschlussdokument, das im Angebot benannt ist. Die Weiterentwicklung eines laufenden KI-Vorgangs führen wir nicht als offenes Stundenkontingent, sondern als einzeln beauftragte Pakete mit eigenem Umfang und eigenen Prüfkriterien. Wünsche der Fachabteilung nimmt unsere Projektleitung auf, bündelt sie und ordnet sie einem Paket zu. So bleibt für die Geschäftsführung sichtbar, wofür Beratung bezahlt wurde und wofür ein Ergebnis. Wie eine solche Beratung beginnt, beschreibt die Leistung KI-Einführung mit klaren Regeln.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
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